Navigation und Service
[Alt + 0] - Zum Inhalt[Alt + 1] - Zur Startseite[Alt + 2] - Zur Suche[Alt + 3] - Zur Hauptnavigation[Alt + 4] - Zur Subnavigation[Alt + 5] - Kontakt
Musikschulen
SUCHE
Link zur Startseite
© Land Steiermark
 
  • Musikschulen
    • Musikschulen mit öffentlichem Erhalter
    • Musikschulen mit privatem Erhalter
    • Rechtliche Grundlagen
    • Musikschulen mit öffentlichem Erhalter
    • Musikschulen mit privatem Erhalter
    • Rechtliche Grundlagen
  • Förderung
  • Wettbewerbe
  • Musikschulservicestelle
  • Kontakt
    • Sonstige Kontakte
  1. Sie sind hier:
  2. Musikschulen
  3. Musikschulen
  4. Rechtliche Grundlagen
  • Musikschulen mit öffentlichem Erhalter
  • Musikschulen mit privatem Erhalter
  • Rechtliche Grundlagen
  • Seite vorlesen
    Vorlesen
Vorlesen
  • Seite drucken
    Drucken
  • Weitere Infos
    Infos
Feedback verschicken

Rechtliche Grundlagen

Grundsätzlich kann jeder mit den entsprechenden Befähigungen - sofern es sich nur um die Vermittlung von Fertigkeiten (Erlernen eines Musikinstrumentes) - eine Musikschule nach den privatrechtlichen Bestimmungen betreiben. Eine behördliche Genehmigung ist nicht erforderlich.

Sollten über die Vermittlung von Fertigkeiten hinaus auch erzieherische Ziele durch die Musikschulen verfolgt werden, so kommen im Rahmen des Schulrechtes die Bestimmungen des Privatschulgesetzes zur Anwendung. Die Zuständigkeit für den Vollzug liegt gemäß § 23 des Privatschulgesetzes bei der Bildungsdirektion im Bundesvollzug.

Das Privatschulgesetz regelt die Errichtung und Führung von Privatschulen sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts. Dieses wird verliehen, wenn Organisation, Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung der LeiterInnen und der LehrerInnen mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen. Mit dieser Verleihung wird einer Privatschule unter anderem das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen. Auch für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für die Musikschulen ist die Zuständigkeit der Bildungsdirektion gegeben. (Bundesverwaltung)

Betreiber einer Musikschule kann jede natürliche oder juristische Person - also Bund, Land und Gemeinden sowie Privatpersonen, Vereine etc. - sein.

Das Organisationsstatut für Musikschulen in der Steiermark 2014 wurde mit Erlass vom 13.8.2014, BMBF-24.420/0015-III/3a/2014 vom Bund erlassen. Schulerhaltende Gemeinden, die ihre Musikschule nach diesem Statut zu führen beabsichtigen, bedürfen keiner Einzelgenehmigung des Status mehr. Sie haben jedoch die Anwendung dieses Statuts der Bildungsdirektion Steiermark mitzuteilen. Die meisten Musikschulen, die als Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht von Gemeinden erhalten werden, werden nach diesem Organisationsstatut geführt.

Hier können jene Rechtsgrundlagen abgerufen werden, die für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht gelten.
  •  Privatschulgesetz
  •  Organisationsstatut für Musikschulen in der Steiermark 2014

 

Links

  • Bildungsdirektion
  • Privatschulgesetz

Dokumente

  • Organisationsstatut

Kontakt

  • Musikschulen Steiermark
  • +43 (316) 877-2448
  • E-Mail

MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

QUICKLINKS:

  • Verwaltung & Serviceportal
  • Dienststellen & Organigramm
  • Bezirkshauptmannschaften
  • Themen & Fachportale
  • Politik
  • News Portal

Finden Sie Ihre Ansprechperson

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Übermitteln Sie Beschwerden & Hinweise

Bewerben Sie sich auf unserem Job-Portal

Abonnieren Sie unseren Newsletter

© 2026 Land Steiermark | Impressum | Datenschutz | Barrierefreiheitserklärung | Sitemap
FacebookInstagramLinkedInYoutube

Bildergalerie